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Das
schwedische Jedermannsrecht |
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Das Recht zum Gemeingebrauch
Rechte & Pflichten in der
Natur:
Erläuterungen zum schwedischen Allemansrätten. Das Allemansrätten, ein
traditionelles Recht zum Gemeingebrauch, regelt den Aufenthalt in
Schwedens Natur. Unter Einhaltung der Bestimmungen können auch ausländische
Besucher den Duft der Blumen, den Gesang der Vögel, das üppige Blühen
der Wiesen, die Stille der Wälder und das Glitzern unserer Seen
erleben. Dabei gilt es, behutsam mit der Natur umzugehen und Rücksicht
gegenüber Mitmenschen und Tieren walten zu lassen.
Nicht stören - nicht zerstören, so lautet die einfache Faustregel dieses Rechtes. Die einzelnen Bestimmungen werden nachfolgend erläutert.
Respektieren Sie den
Hausfrieden!
In der Natur dürfen Sie wandern, Fahrrad fahren, reiten und Ski fahren,
wenn dadurch Saaten, Schonungen und dergleichen keinen Schaden nehmen.
Sie dürfen jedoch nicht ohne Erlaubnis ein privates Hausgrundstück
queren oder sich darauf aufhalten, denn dies gilt in Schweden als
Hausfriedensbruch.
Unter einem Hausgrundstück ist der engere Bereich um ein Wohn- oder
Ferienhaus zu verstehen, der nicht unbedingt eingezäunt sein muss. Hier
haben die Besitzer den berechtigten Anspruch, nicht gestört zu werden.
Ist das Haus nicht vor Einblicken geschützt, muss es in besonders großem
Abstand passiert werden. Und keinesfalls darf der Grundstückseigentümer
in seinen Tätigkeiten behindert werden.
Von Reitern wird besondere Vorsicht verlangt, da das Flurschadenrisiko
entsprechend hoch ist. Dies gilt vor allem für das Reiten in der
Gruppe. Es ist verboten, auf gekennzeichneten Trimm-dich-Pfaden, Loipen,
Wanderwegen oder über weichen, empfindlichen Untergrund zu reiten. Auch
durch Mountainbiking können Schäden verursacht werden, eine besondere
Vorsicht ist daher auch hierbei geboten. Eingefriedetes Weideland darf
nur überquert werden, wenn dabei weder die Umzäunung beschädigt, noch
das Vieh in irgendeiner Weise gestört wird. Vergessen Sie nie, die
Gatter wieder zu schließen, damit die Tiere nicht entlaufen können.
| Im Gelände
sind Motorfahrzeuge verboten! Verboten ist es, mit Auto, Wohnmobil, Motorrad, Moped oder anderen Motorfahrzeugen im Gelände zu fahren - das Allemansrätten schafft hier keine Ausnahmeregelung. Auch Privatstraßen und -wege sind für motorgetriebene Fahrzeuge gesperrt. Ein solches Verbot ist durch Schilder mit Aufschriften wie "Förbud mot trafik med motordrivet fordon", "Enskild väg" oder auf andere Weise gekennzeichnet. Das gilt auch für die Fahrt mit einem bei Jugendlichen beliebten Moto – auch wenn eine Crosstour noch so verlockend ist: Außerhalb befestigter Straßen haben sie nichts zu suchen. Die Natur soll möglichst unberührt bleiben, Pflanzen nicht zerstört und Tiere nicht verschreckt werden. Möchte man sie genießen, dann sollte man dies nicht von einem Fahrzeug aus tun, sondern zu Fuß. So trägt jeder dazu bei, dass die Umgebung auch für nachfolgende Generationen erhalten bleibt. Das Parken am Straßenrand ist im allgemeinen erlaubt, solange dabei nicht gegen Verkehrsregeln verstoßen wird, Grundeigentümer gestört werden oder kein Schaden an Grund und Boden entsteht. Parken Sie bitte so, dass Sie niemanden gefährden oder behindern. |
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Camping
Dem Einzelnen ist es erlaubt, in Schwedens Natur ohne Einwilligung des
Grundbesitzers eine Nacht zu zelten, sofern sich der Standort nicht auf einer
landwirtschaftlichen Nutzfläche oder in der Nähe eines Wohn- oder Ferienhauses
befindet. Gruppen benötigen zum Lagern und Zelten in jedem Fall die Erlaubnis
des Grundeigentümers! Wollen Sie in Sichtweite eines Hauses zelten oder länger
als eine Nacht an einem Standort bleiben, müssen Sie ebenfalls die Erlaubnis
des Eigentümers einholen. Besondere Rücksichtnahme ist beim Campen mit
Wohnwagen oder Wohnmobil geboten. Am besten, Sie nutzen den hohen Komfort der
naturnahen schwedischen Campingplätze - so vermeiden Sie Konflikte mit
Grundeigentümern.
Lagerfeuer
Lagerfeuer sind nur dann erlaubt, wenn keine Flächen- oder Waldbrandgefahr
besteht. Bei Trockenheit wird ein allgemeines Feuerverbot erlassen. In
Naturreservaten und Nationalparks sind Lagerfeuer meist gänzlich verboten.
Erkundigen Sie sich daher vor einem Outdoor-Aufenthalt im nächstgelegenen
Touristenbüro! Löschen Sie Ihr Feuer sorgfältig, bevor Sie Ihren Lagerplatz
verlassen. Sollte sich Ihr Feuer ausbreiten, haften Sie allein für den
entstehenden Schaden!
Machen Sie niemals Feuer auf Felsen oder Klippen. Die Hitze lässt diese
bersten, und es entstehen nicht wiedergutzumachende Schäden.
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Lassen
Sie keine Abfälle zurück! Sie dürfen in der Natur keinerlei Unrat zurücklassen. Zudem bilden Glas, Dosen und Verschlüsse eine Gefahr für Mensch und Tier. Auch können Plastiktüten bei Tieren zu qualvollem Verenden führen, wenn sie mit der Nahrung aufgenommen werden. Nach dem Zelten oder Picknick muss der Platz sauber hinterlassen werden. Und: Stellen Sie niemals Ihre Abfalltüte neben einen vollen Abfallbehälter! |
Früchte der Natur
Es ist verboten, Äste, Zweige, Laub, Rinde, Eicheln, Nüsse oder Harz von
lebenden Bäumen oder Sträuchern zu entnehmen, abzubrechen oder abzureißen.
Selbstverständlich ist es erst recht verboten, lebende Bäume oder Sträucher
zu fällen.
Erlaubt ist es hingegen, wilde Blumen und Beeren zu pflücken, Pilze zu sammeln
und herabgefallene Zweige und Reisig aufzulesen. Bestimmte Pflanzen stehen
jedoch unter Naturschutz, weil ihr Bestand gefährdet ist. Solche Pflanzen dürfen
unter keinen Umständen gepflückt werden! So sind beispielsweise in Schweden
alle Orchideenarten geschützt. Informieren Sie sich bitte in den örtlichen
Touristenbüros.
Baden und Boot
fahren
Sie dürfen baden, eine Nacht mit einem Boot an fremden Ufern anlegen und an
Land gehen. Dies gilt jedoch nicht für Haus- und Ferienhausgrundstücke oder
Gebiete mit behördlichem Zutrittsverbot, z.B. Vogel- oder Robbenschutzgebiete.
Im übrigen gelten dieselben Regeln wie beim Camping. Ein Festmachen an
Privatstegen ist nur in Notfällen gestattet.
Seen, Fließgewässer und Meere dürfen mit Booten befahren werden. Beachten Sie lokale Vorschriften wie z.B. Geschwindigkeitsbegrenzungen, Zutrittsverbote o.ä. Von Motorbootfahrern wird besondere Rücksichtnahme erwartet! Das Fahren mit Wasser-Skootern stört Mensch und Tier über Gebühr und schädigt Fauna und Flora. Eine Benutzung von Wasser-Skootern ist deshalb in Schweden generell verboten; nur für wenige, von den Provinzialregierungen freigegebene Gewässerabschnitte gelten Ausnahmen. Nähere Informationen erteilt die jeweilige Provinzialregierung (Länsstyrelsen).
| Hunde Ihr Hund darf Sie in die Natur begleiten, allerdings herrscht vom 1. März bis zum 20. August Leinenzwang. In dieser Zeit benötigen die Wildtiere absolute Ruhe; selbst der friedlichste Hund kann dann durch seine bloße Anwesenheit großen Schaden anrichten. Auch in der Zeit ohne Leinenzwang muss der Hund so beaufsichtigt werden, dass er weder Mensch noch Tier stört noch ihnen Schaden zufügt. |
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Angeln und
Jagd
Das Allemansrätten schließt weder das Angeln noch die Jagd ein. Sie dürfen
jedoch mit üblichem Sportangelgerät an allen Meeresküsten und in den fünf größten
Seen Schwedens (Vänern, Vättern, Mälaren, Hjälmaren und Storsjön)
lizenzfrei angeln, wobei das Lachsangeln an der Küste Norrlands hiervon
ausgenommen ist. Für alle anderen Gewässer benötigen Sie einen Angelschein (fiskekort).
Informieren Sie sich bitte rechtzeitig über die lokalen Bestimmungen. Lassen
Sie niemals Angelleinen oder Haken in der Natur zurück, diese können zu
qualvoll-tödlichen Fallen für Tiere werden.
Lassen Sie Baue, Nester und Nisthöhlen sowie Jungtiere unbehelligt. Die Mitnahme von Vogeleiern ist streng verboten, der Tatbestand wird als Wilderei gewertet. Alle wildlebenden Säugetiere und Vögel stehen unter Naturschutz und dürfen nur gemäss den Bestimmungen des schwedischen Jagdgesetzes von Jagdscheininhabern bejagt werden.
Quelle: Staatliches schwedisches Amt für Umweltschutz.
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© by r.planzer / Jan 2004
updated 25.05.2010